Nur Podologen dürfen mit „Praxis für medizinische Fußpflege“ werben
Eine entsprechende Werbung von Fußpflegern ohne solche Qualifizierung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied.
Im vorliegenden Fall hatte eine Podologin gegen die Werbung einer konkurrierenden Fußpflegerin geklagt. Diese Frau hatte in einer Zeitschrift mit ihrem Namen und dem Zusatz „Praxis für medizinische Fußpflege“ geworben, obwohl sie keine medizinische Fußpflegerin ist. (Az. I-4 U 60/10). Die Richter in Hamm gaben der Podologin Recht: Mit der Behandlung durch eine Podologin werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend.
Maßgeblich sei vielmehr, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einer ausgebildeten Polologin erreicht werde.
Herzliche Grüße
Ihre Podologin
Katrin Arnold-Nagler
Quelle: aerzteblatt.de