Fußpflege auf Rezept

ALLE KASSEN


Diabetiker können podologische Leistungen seit dem 1. Juli 2002 mit ihrer Krankenkasse abrechnen, da die medizinische Fußbehandlung in Deutschland seitdem als Heilmittel eingestuft ist.

Was ergibt sich daraus für Sie, als betroffener Diabetiker?

1. Nur zugelassene Praxen dürfen diese Leistungen erbringen und abrechnen.
2. Um eine Krankenkassenzulassung zu erhalten, benötigt die podologische Praxis eine Genehmigung, die folgende Kriterien beinhaltet:
– Der Therapeut muss nach § 1 des Podologengesetzes eine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen.
– Die Praxis muss bestimmte Qualitäts- und Strukturmerkmale aufweisen.
– Die Praxis muss infrastrukturelle Voraussetzungen zur Qualitätssicherung sowie Einhaltung der Hygienevorschriften nachweisen.

Was muss erfüllt sein, damit Sie als Diabetiker mit Ihrer Krankenkasse abrechnen können?

Sie benötigen eine Verordnung von einem Facharzt. Diese Verordnung muss auf dem Rezeptblatt Muster 13 erfolgen. Auf dem Rezeptblatt muss die Diagnose Diabetes mellitus festgestellt, sowie Angio- und Neuropathie oder die Mischform diagnostiziert sein. Nur Diabetiker mit diesen Spätkomplikationen sind von Seiten der Krankenkassen zur Abrechnung zugelassen.

Es können nur zwei Leistungen an Ihren Füßen krankenkassenmäßig abgerechnet werden.
a) Nagelbehandlung bei Nagelveränderungen
b) Hornhautbehandlungen

Weitere Behandlungen, wie z.B. Hühneraugen, sind rezeptlich nicht zu verordnen.

Alle Behandlungen können nur am Fußstadium Wagner 0 verordnet werden. (Wagner 0, geschlossene Haut, keinerlei Verletzungen.)

Trotz Kostenübernahme durch die Krankenkasse müssen Sie als Patient zuzahlen: 10,00 € Verordnungsgebühr plus 10% der Leistungsvergütung.

Die Behandlungen sind nicht budgetiert.


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