Nagelspangenbehandlung: Kasse muss Podologie wegen Systemversagens bezahlen

09.11.2017
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Bei der Nagelspangenbehandlung müssen die Krankenkassen die Kosten in Einzelfällen bei einem Systemversagen auch für einen staatlich geprüften Podologen übernehmen. Diese Grundsatzentscheidung hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG BB) bekannt gegeben (Az.: L 9 KR 299/16).

Den Richtern des 9. Senats zufolge ist die Nagelspangenbehandlung eine ärztliche Leistung. Stehe im Einzelfall fest, dass die Behandlung medizinisch notwendig sei und dass kein Arzt die Leistung erbringen könne oder wolle, liege ein „Systemmangel“ vor. „Der Versicherte darf die Leistung dann von einem staatlich geprüften Podologen erbringen lassen und kann von der gesetzlichen Krankenkasse Kostenerstattung beanspruchen“, urteilte der Senat. Anspruch auf Versorgung mit Leistungen der medizinischen Fußpflege besteht nach geltendem Recht ansonsten grundsätzlich nur beim diabetischen Fußsyndrom.

Im vorliegenden Fall litt eine gesetzlich krankenversicherte Frau unter einem chronifiziert eingewachsenen Zehennagel. Medizinisch notwendig ist in diesem Fall die Behandlung mit einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange. Dabei handelt es sich um einen aus Draht oder Kunststoff konstruierten Bügel mit Haken und Ösen, der unter dem freien Nagelrand angebracht wird und in längerer Prozedur den Nagel in seine ursprüngliche Form heben soll. Nach Anlegen der Spange muss ihr Sitz wiederholt angepasst werden.

Die Patientin fand jedoch keinen Arzt, der diese Behandlung erbringen konnte oder wollte. Weder Krankenkasse noch Kassenärztliche Vereinigung (KV) konnten dem Gericht zufolge einen ärztlichen Leistungserbringer benennen. Daraufhin begab die Klägerin sich in die Behandlung einer medizinischen Fußpflegerin, die die Nagelkorrekturspange anlegte und ihren Sitz laufend regulierte.

Quelle: aerzteblatt.de

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